Teil II Strafprozessordnung (StPO) 4. Strafprozessordnung (StPO) Zweites Buch (§§ 158-257c) Sechster Abschnitt (§§ 257b, 257c)
§ 257c Verständigung zwischen Gericht und Verfahrensbeteiligten
1Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. 2§ 244 Absatz 2 bleibt unberührt.