Teil II Strafprozessordnung (StPO) 4. Strafprozessordnung (StPO) Drittes Buch (§§ 297-356a) Erster Abschnitt (§§ 297-302)

§ 297
Einlegung durch den Verteidiger

Für den Beschuldigten kann der Verteidiger, jedoch nicht gegen dessen ausdrücklichen Willen, Rechtsmittel einlegen.