Dritter Teil Bescheide (Grundlagen) § 19 Bescheide im erstinstanzlichen Verfahren II. Die Bescheidsformel (der Tenor) 2. Die Zusammensetzung des Tenors im Einzelnen 2.3 Sonstige Entscheidungen 2.3.3 Ausnahmen, Befreiungen und Abweichungen

2.3.3.9Rechtsgrundlagen für Dispense in Verordnungen und Satzungen

Ermächtigt ein förmliches Gesetz die Behörden, durch Verordnung oder Satzung etwas zu verbieten oder zu gebieten, sind die Behörden auch befugt, in der Verordnung oder Satzung zu bestimmen, dass und unter welchen Voraussetzungen die Behörde eine Ausnahme, Befreiung oder Abweichung von dem Verbot oder Gebot zulassen darf oder muss. Das, was in den vorstehenden Randnummern 104 bis 107m zu den auf förmlichen Gesetzen beruhenden Dispensen ausgeführt worden ist, gilt entsprechend für Dispense aufgrund von Bestimmungen in Verordnungen und Satzungen.

168d

Vgl. BayVGH vom 27.10.2017 BayVBl 2018, 415/417 (RdNr. 30).

168e

Siehe dazu unten § 26 RdNr. 78. Vgl. auch Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Kommunalrecht in Bayern, Stand August 2018, Art. 24 GO Erl. 7, 9 und 16; Bauer/Böhle/Ecker, Bayerische Kommunalgesetze, Stand April 2018, Art. 24 GO Erl. 18.