Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt I (§§ 1–5) § 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit Erläuterungen 1 Grundlagen zum Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst 1.5 Beteiligung von Interessenvertretungen 1.5.3 Schwerbehindertenvertretung

1.5.3.1Beteiligung im Auswahlverfahren

Die Arbeitgeber sind gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 SGB IX verpflichtet zu prüfen, ob freie Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen, insbesondere mit bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldeten schwerbehinderten Menschen, besetzt werden können. Bereits im Rahmen dieser Prüfpflicht muss der Arbeitgeber nach § 164 Abs. 1 Satz 6 SGB IX u. a. die Schwerbehindertenvertretung beteiligen.