In Übereinstimmung mit dem EFZG regelt § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L die Voraussetzungen für die Entgeltfortzahlung für die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit. Voraussetzungen für das Entstehen des Anspruchs sind: Der Arbeitnehmer muss infolge Krankheit (vgl. Erl. 3.2 bis Erl. 3.5), an der ihn kein Verschulden trifft, an der Arbeitsleistung gehindert sein (BAG vom 19.6.2024 – 5 AZR 167/23 – ZTR 2024, 628). Ausgeschlossen ist der Anspruch, wenn der Arbeitnehmer die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Erl. 3.6) oder die Krankheit aus sonstigen Gründen der Risikosphäre des Arbeitnehmers zuzuordnen ist (vgl. Erl. 3.6.11).