Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt III (§§ 12–25) § 22 Entgelt im Krankheitsfall Erläuterungen 3 Voraussetzungen für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung

3.2Begriff Krankheit

Krankheit ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, gleichgültig auf welcher Ursache er beruht (z. B. Veranlagung, Geburtsfehler, Infektion, Unfall, Schlägerei, Selbstmordversuch, Trunksucht, Drogensucht, Wehrdienstbeschädigung). Was regelwidrig ist, bestimmt sich nach dem Stand der (medizinischen) Wissenschaft (BAG vom 9.4.2014 – 10 AZR 637/13 – ZTR 2014, 488). Die teilweise in Definitionen zu findende zusätzliche Prämisse, dass die Krankheit eine Heilbehandlung zu ihrer Behebung notwendig machen müsse, ist primär arzt- bzw. krankenversicherungsrechtlich relevant. Nach dem EFZG bzw. nach § 22 ist die Behandlungsbedürftigkeit hingegen nicht zwingende Voraussetzung, sodass nicht nur die ärztlich zu behandelnde Krankheit eine Krankheit in diesem Sinne ist (BAG vom 9.4.2014 – a. a. O.). Ähnliches gilt für die zusätzliche Prämisse, dass sie zur Arbeitsunfähigkeit führen müsse – das ist kein Merkmal der medizinischen Abgrenzung. Die Krankheit wird aber arbeitsrechtlich erst dann von Belang, wenn sie dazu führt, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit nicht mehr verrichten kann, also arbeitsunfähig ist.