Nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 EFZG – der insoweit dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 TV-L entspricht – ist es für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung erforderlich, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden an dieser Krankheit trifft. Diese Formulierung ist jedoch nicht dahingehend auszulegen, dass jegliche Form des Verschuldens, also auch leichte Fahrlässigkeit, ausreichen soll, um den Anspruch auf Entgeltfortzahlung auszuschließen. Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung steht dem Arbeitnehmer nur dann nicht zu, wenn er sich die Krankheit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat (vgl. Protokollerklärung zu § 22 Abs. 1 Satz 1 TV-L). Vorsätzlich i. S. des § 276 BGB handelt derjenige, der den betreffenden Erfolg willentlich und wissentlich sowie subjektiv vorwerfbar herbeiführt. Auch bedingter Vorsatz (Inkaufnahme) genügt. Grob fahrlässig handelt i. S. des § 276 BGB grundsätzlich, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders starkem Maß (z. B. bewusst, leichtfertig) verletzt.