Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung kann ferner ausgeschlossen sein, wenn sich der Arbeitnehmer nachhaltig genesungswidrig verhält, z. B. trotz ärztlichen Alkoholverbots alkoholische Getränke zu sich nimmt, Arbeiten verrichtet, die die Kräfte übersteigen, oder vorzeitig das Krankenhaus verlässt. Zumindest wird man den Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Zeit ausschließen müssen, um die sich die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit verzögert (vorsätzliche oder grob fahrlässige Verlängerung der Krankheit). Die hierbei anzusetzende Zeitdauer der Verzögerung der Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit wird sich jedoch nicht ohne ärztliches Gutachten bestimmen lassen.