Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt III (§§ 12–25) § 22 Entgelt im Krankheitsfall Erläuterungen 12 Bezugsfristen für den Krankengeldzuschuss

12.4Beginn der Bezugsfristen

Die Bezugsfrist von 13 bzw. 39 Wochen berechnet sich jeweils vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, sodass die ersten sechs Wochen, für die das Entgelt fortgezahlt wird, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen sind; das hat im Ergebnis zur Folge, dass der Krankengeldzuschuss für höchstens bis zu 33 Wochen geleistet wird.