Die Bezugsfrist von 13 bzw. 39 Wochen berechnet sich jeweils vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, sodass die ersten sechs Wochen, für die das Entgelt fortgezahlt wird, in den Bezugszeitraum mit einzurechnen sind; das hat im Ergebnis zur Folge, dass der Krankengeldzuschuss für höchstens bis zu 33 Wochen geleistet wird.