Teil B Erläuterungen B 1 TV-L Allgemeiner Teil Abschnitt V (§§ 30–35)

§ 34
Kündigung des Arbeitsverhältnisses

1Die Kündigungsfrist beträgt bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)