Ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften (vorliegend: § 8 Abs. 1 Ziff. 10 SächsHStrG) die Entscheidungsbefugnis für Kündigungen wegen Auflösung einer Dienststelle (vorliegend: Technische Hochschule Zwickau) auf eine andere Dienststelle (vorliegend: Hochschule für Technik und Wirtschaft Zwickau) übertragen, durch deren Personalrat der zu kündigende Arbeitnehmer nicht repräsentiert wird, so ist bei der Kündigung die Stufenvertretung zu beteiligen, § 82 Abs. 5 PersVG-DDR/BPersVG.