BVerwG vom 14.04.1961 – VII P 4.60
1. Ist ein Gesamtpersonalrat nicht gebildet, dann fehlt es in denjenigen Personalangelegenheiten einer verselbständigten Dienststelle, in denen die Hauptdienststelle zur Entscheidung befugt ist, an einer beteiligungsfähigen Personalvertretung.