1. Die Beteiligungsbefugnis des Gesamtpersonalrats aufgrund der ersten Alternative des PersVG ND § 83 S 1 ist auf Fälle beschränkt, in denen der Dienststellenleiter Entscheidungen trifft, die sich auf die Gesamtdienststelle und somit auf alle Bediensteten der Gesamtdienststelle auswirken.