1. Die Beteiligung des jeweiligen Personalrates ist auf die Angelegenheiten beschränkt, zu deren Entscheidung die Dienststelle befugt ist, bei der er gebildet ist. Darin findet der das Personalvertretungsrecht beherrschende Grundsatz der ausschließlichen Partnerschaft von Dienststellenleiter und Personalrat seinen Ausdruck (Vergleiche BVerwG, 1961-04-14, VII P 4.60, BVerwGE 12, 194).