BVerwG vom 27.02.1986 – 6 P 32.82
1. Der Streit darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Entscheidung der Einigungsstelle die Beteiligten bindet, ist vor den besonderen Spruchkörpern der Verwaltungsgerichte nach den Vorschriften des arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahrens auszutragen.