Entscheidungen BVerwG 1992

BVerwG vom 10.03.1992 – 6 P 13.91

1. "Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung" im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 BPersVG werden nicht nur dann getroffen, wenn die Hebung der Arbeitsleistung ihr unmittelbarer und erklärter Zweck ist, sondern auch dann, wenn diese Hebung zwangsläufig und für Dienstkräfte unausweichlich (mittelbar) damit verbunden ist, etwa weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter, minutengenauer Zeit verrichtet werden müssen.