1. Erläßt eine organisatorisch nicht verselbständigte Beschäftigungsstelle, die keine Dienststelle im personalvertretungsrechtlichen Sinne ist, eine dienstliche Maßnahme, so bleibt der Personalrat der "Stammdienststelle", die die fachliche Letztentscheidungsbefugnis hat, beteiligungsberechtigt.