1. Die Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes über die Mitbestimmung der Personalvertretungen in Personalangelegenheiten von Beamten sind auf die Beschäftigung von Soldaten weder unmittelbar noch entsprechend anzuwenden. Eine Beteiligung von Soldaten findet nur im Rahmen des Soldatenbeteiligungsgesetzes statt.