1. Der Gesamtpersonalrat ist zur Mitbestimmung berufen, wenn der Leiter der Hauptdienststelle eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Hauptdienststelle und diejenigen der verselbständigten Nebenstellen gleichermaßen betrifft (§ 53 Abs. 1, § 56 Abs. 2 Satz 1 RhPPersVG).