1. Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung, die vom Sitz der Stufenvertretung außerhalb ihres Dienst- und Wohnorts täglich an ihren Wohnort zurückkehren, erhalten Trennungsgeld in Form der Fahrkostenerstattung, Wegstrecken- oder Mitnahmeentschädigung (§ 42 Abs. 3 HePersVG <juris: PersVG HE 1988> i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 HRKG <RKG HE> und § 6 Abs. 1 HTGV <juris: TGV HE 1993>). (Rn.12)