Entscheidungen OVG Hamburg 2004

OVG Hamburg vom 19.04.2004 – 8 Bf 214/03

Die Zuständigkeit eines Gesamtpersonalrates gemäß § 56 Abs 3 HmbPersVG  (PersVG HA) ist nur dann gegeben, wenn Bedienstete mehrer Dienststellen im Zuständigkeitsbereich des Gesamtpersonalrates von der Maßnahme betroffen sind und folglich personalvertretungsrechtliche Mitwirkungsrechte mehrer Personalräte durch die selbe Maßnahme ausgelöst werden.