Überlässt es die Bezirksregierung, die als Dienststellenleitung für u.a. in Realschulen und Gymnasien tätige Lehrer eine Urlaubsregelung für die Schulleitungen erlassen hat, den Schulämtern als Dienststellen von in Grund- und Hauptschulen tätigen Lehrern, eine entsprechende Regelung in ihrem Geschäftsbereich zu treffen, so ist der bei der Bezirksregierung gebildete (Bezirks-)Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen nicht zur Beteiligung berufen.