Kommentar Bayerisches Personalvertretungsgesetz Art. 12–56 Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung Art. 53–56 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat Vorbemerkung zu Art. 53 bis 56 I. Stufenvertretung

3.Zuständigkeit und Aufgaben der Stufenvertretungen

Bei den StufenVen handelt es sich wegen ihrer Kompetenz auf der höheren Ebene des Mitbestimmungsverfahrens (Art. 70 Abs. 4) sowie ihrer originären Zuständigkeit bei Maßnahmen von allg. Bedeutung (Art. 80 Abs. 2) um personalvertretungsrechtlich exponierte Organe1. Die StufenVen haben eine doppelte Zuständigkeit.

1

BVerwG, Beschl. v. 11.9.07 – 6 PB 9.07 –, Beschl. v. 21.5.07 – 6 P 5.06 –, Beschl. v. 11.9.07 – 6 PB 9.07 –