Kommentar Bayerisches Personalvertretungsgesetz Art. 12–56 Personalrat, Stufenvertretung, Gesamtpersonalrat, Personalversammlung Art. 53–56 Stufenvertretungen und Gesamtpersonalrat Vorbemerkung zu Art. 53 bis 56 II. Gesamtpersonalrat 2. Zuständigkeit und Aufgaben des Gesamtpersonalrats

a)Nebenform der Stufenvertretung

Der GesamtPR ist gleichsam eine Nebenform zu den StufenVen. Er hat die Funktion, die in der horizontalen Geschlossenheit der PersV bestehenden Lücken auszufüllen1.

1

vgl. BayVGH, Beschl. v. 30.9.77 – 10 XVII 75 –, Beschl. v. 6.7.79 – 17 C – 508/79 –