Kommentar Bayerisches Personalvertretungsgesetz Art. 67–80 Beteiligung der Personalvertretung Art. 70–74 Formen und Verfahren der Mitbestimmung und Mitwirkung

Art. 70
Mitbestimmungsverfahren

1Soweit eine Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt (Art. 75, 75a Abs. 1), kann sie nur mit seiner Zustimmung getroffen werden. 2Das gilt, ausgenommen in den Fällen des Art. 75 Abs. 1, auch, soweit eine Maßnahme nur als Versuch oder zur Erprobung durchgeführt werden soll. 3Die beabsichtigte Maßnahme ist auf Antrag des Personalrats vor der Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung eingehend mit ihm zu erörtern. 4Bei Gemeinden und Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts soll die Mitbestimmung des Personalrats erfolgen, bevor das zuständige Organ endgültig entscheidet. 5Der Beschluss des Personalrats ist dem zuständigen Organ zur Kenntnis zu bringen.