Kommentar Bayerisches Personalvertretungsgesetz Art. 67–80 Beteiligung der Personalvertretung Art. 75–79 Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist Art. 75 Mitbestimmung in Personal- und Sozialangelegenheiten Erläuterungen A. Mitbestimmung in Personalangelegenheiten (Abs. 1 und 2) III. Zuständigkeit

1.Zuständige Personalvertretung

Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig ist die PersV, die bei der DSt gebildet ist, die zur Entsch. befugt ist (Art. 80 Abs. 1; Rn. 7 ff. zu Art. 80; s. auch u. Rn. 11 ff.; vgl. Vorbem. 20 ff. zu Art. 75 bis 79). Die Entscheidungsbefugnisse für Personalmaßnahmen beamtenrechtlicher und arbeitsrechtlicher Art sind im staatlichen Bereich neben der Staatsregierung und den Staatsministern auf Behörden verschiedener Verwaltungsebenen aufgeteilt, im nichtstaatlichen Bereich verschiedenen Organen der jew. Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zugewiesen.

1

vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.08 – 6 PB 21.08 –, Beschl. v. 14.9.11 – 6 PB 14.11 –

2

BVerwG, Beschl. v. 18.10.63 – VII P 2.63 –