Für die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zuständig ist die PersV, die bei der DSt gebildet ist, die zur Entsch. befugt ist (Art. 80 Abs. 1; Rn. 7 ff. zu Art. 80; s. auch u. Rn. 11 ff.; vgl. Vorbem. 20 ff. zu Art. 75 bis 79). Die Entscheidungsbefugnisse für Personalmaßnahmen beamtenrechtlicher und arbeitsrechtlicher Art sind im staatlichen Bereich neben der Staatsregierung und den Staatsministern auf Behörden verschiedener Verwaltungsebenen aufgeteilt, im nichtstaatlichen Bereich verschiedenen Organen der jew. Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts zugewiesen.
1 vgl. BVerwG, Beschl. v. 8.10.08 – 6 PB 21.08 –, Beschl. v. 14.9.11 – 6 PB 14.11 –