Die beteiligungspflichtige Maßnahme muss von der zur Entsch. befugten Stelle selbst – verwaltungsintern durch die nach der Geschäftsverteilung innerhalb der DSt entscheidungsbefugte Person – beabsichtigt sein. Dass die Maßnahme der Zustimmung der vorgesetzten Behörde bedarf, ändert nichts an der Zuständigkeit der nach außen hin entscheidungsbefugten DSt1. Aus der Sicht der PersV ist es auch unerheblich, ob die DSt in der Angelegenheit selbst zur Entsch. berufen ist oder nur der Weisung einer höheren DSt nachkommt. Für die Frage, ob der PR für die Wahrnehmung eines Mitbestimmungsrechts zuständig und zu beteiligen ist, kommt es grds. nicht darauf an, ob der DStL nach den zuständigkeitsregelnden oder organisationsrechtlichen Vorschriften für den Erlass der Maßnahme zuständig ist. Maßgeblich für die Zuständigkeit des PR ist allein, ob der Leiter der DSt, bei der er gebildet worden ist, eine der Mitbestimmung des PR unterliegende Maßnahme zu treffen beabsichtigt2. Der PR ist auch dann zu beteiligen, wenn der DStL mit der Maßnahme seine Kompetenz überschreitet; denn die Zuständigkeit des PR bestimmt sich bei Beteiligungsangelegenheiten nach seiner Zuordnung zu dem die Maßnahme (tatsächlich) beabsichtigenden DStL, nicht danach, wer die Maßnahme rechtlich zu treffen hätte3.
1 BVerwG, Beschl. v. 22.9.67 – VII P 14.66 –, Beschl. v. 11.2.81 – 6 P 44.79 – BayVGH, Beschl. v. 25.5.88 – 17 P 88.00377 –; s. auch OVG NRW, Beschl. v. 3.2.00 – 1 A 4968/98.PVL – BVerwG, Beschl. v. 15.12.72 – VII P 4.72 –, Beschl. v. 1.8.83 – 6 P 8.81 –, Beschl. v. 12.8.83 – 6 P 9.81 –; VGH B-W, Beschl. v. 10.7.84 – 15 S 774/84 – Schleicher PersV 1977, 1, 10 f. ebenso OVG LSA, Beschl. v. 25.4.01 – 5 L 16/00 –; a. A. SächsOVG, Beschl. v. 18.9.08 – PL 9 B 264/05 –, das in der konkreten Beschlussvorlage des Oberbürgermeisters für den Stadtrat eine beabsichtigte Maßnahme sieht BayVGH, Beschl. v. 8.7.81 – 17 C 81 A.559 –