Kommentar Bayerisches Personalvertretungsgesetz Art. 67–80 Beteiligung der Personalvertretung Art. 75–79 Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist

Art. 75a
Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen und automatisierten Verfahren

Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei