Kommentar Bayerisches Personalvertretungsgesetz Art. 67–80 Beteiligung der Personalvertretung Art. 75–79 Angelegenheiten, in denen der Personalrat zu beteiligen ist
Art. 75a Mitbestimmung bei technischen Einrichtungen und automatisierten Verfahren
Der Personalrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei