Kommentar Bayerisches Personalvertretungsgesetz Art. 67–80 Beteiligung der Personalvertretung Art. 80 Beteiligung der Stufenvertretungen und des Gesamtpersonalrats
Art. 80 Zuständigkeit
In Angelegenheiten, in denen die Dienststelle zur Entscheidung befugt ist, ist der bei ihr gebildete Personalrat zu beteiligen.