Bayerisches Digitalgesetz Praxishandbuch zum Bayerischen Digitalgesetz (BayDiG) Anhang: Normsammlung StPO Strafprozessordnung (StPO) Siebentes Buch Strafvollstreckung und Kosten des Verfahrens Erster Abschnitt Strafvollstreckung

§ 451
Vollstreckungsbehörde

Die Strafvollstreckung erfolgt durch die Staatsanwaltschaft als Vollstreckungsbehörde aufgrund einer von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erteilenden, mit der Bescheinigung der Vollstreckbarkeit versehenen Abschrift der Urteilsformel.