Rechtsprechung Verwaltungsgerichtsbarkeit Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe 1988

VGH Bayern vom 25.05.1988 – 17 P 88.00377

Zuständig zur Beteiligung ist stets der Personalrat, der auf der Ebene des Dienststellenleiters gebildet ist, der die Maßnahme treffen will. Das gilt auch dann, wenn eine personalvertretungsrechtlich verselbständigte Dienststelle Untereinheiten umfaßt, die beteiligungspflichtige Maßnahmen selbständig treffen, und wenn der Leiter einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Dienststelle eine beteiligungspflichtige Maßnahme trifft, für die er behördenrechtlich nicht zuständig ist. In beiden Fällen ist deshalb der örtliche Personalrat zu beteiligen.