Rechtsprechung Verwaltungsgerichtsbarkeit Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe 2007

VGH Bayern vom 16.07.2007 – 18 P 06.1918

Der bei der Stammdienststelle gebildete Gesamtpersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Stammdienststelle eine Maßnahme trifft, die die Beschäftigten der Stammdienststelle und der personalvertretungsrechtlich verselbständigten Außenstellen, deren Leiter nicht zuständig sind, gleichermaßen betrifft.