Vorschriften Hinweise zu den Vorschriften Sonstige Gesetze/Verordnungen/Rundschreiben Sozialgesetzbücher (SGB) SGB IX Teil 3 (§§ 151–241) Kapitel 2 (§§ 154–162)

§ 155
Beschäftigung besonderer Gruppen schwerbehinderter Menschen

Im Rahmen der Erfüllung der Beschäftigungspflicht sind in angemessenem Umfang zu beschäftigen: