Vorschriften Arbeits- und Tarifrecht Arbeitsrechtliche Gesetze Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Erster Abschnitt (§§ 1–14)

§ 1
Sozial ungerechtfertigte Kündigungen

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.