1 | Das Grundgesetz erklärt in Art. 1 Abs. 1 die Würde des Menschen für unantastbar. In Art. 2 Abs. 2 Satz 1 bestimmt es, dass jeder das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit hat, und in Art. 20 Abs. 1 bezeichnet es die Bundesrepublik Deutschland als einen demokratischen und sozialen Rechtsstaat. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 GG muss die verfassungsmäßige Ordnung in den Ländern den Grundsätzen des sozialen Rechtsstaates im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. |
2 | Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass die Fürsorge für Hilfsbedürftige zu den selbstverständlichen Pflichten eines Sozialstaates gehört. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG sichere jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (BVerfG vom 9.2.2010 Az. 1 BvL 1/09). Der SozialstaatsprinzipSozialstaatsgrundsatz enthält insoweit aber nur einen Gestaltungsauftrag an den Gesetzgeber. Angesichts seiner Weite und Unbestimmtheit lässt sich daraus jedoch kein Gebot entnehmen, soziale Leistungen in einem bestimmten Umfang zu gewähren. Allerdings müssen zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums die Anforderungen des Grundgesetzes überprüfbar erfüllt werden und die Berechnung der Höhe der existenzsichernden Leistungen muss insgesamt tragfähig begründet sein. Im Ergebnis muss die Höhe der existenzsichernden Leistungen so bemessen sein, dass eine Unterdeckung intern ausgeglichen oder durch Ansparungen gedeckt werden kann, oder durch zusätzliche Leistungsansprüche im Einzelfall abgesichert ist (BVerfG vom 23.7.2014 Az. 1 BvL 10/12). |