19 | Zur Bedürftigkeit hieß es in § 193 Abs. 1 SGB III a. F., dass ein Arbeitsloser bedürftig ist, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen (§ 194 SGB III a. F.) die Arbeitslosenhilfe nicht erreicht. In § 193 Abs. 2 SGB III war bestimmt, dass nicht bedürftig ein Arbeitsloser ist, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. |