25 | Das Recht der Sozialhilfe war bis zum 31. Dezember 2004 außer in § 9 und § 28 SGB I im BundessozialhilfegesetzBundessozialhilfegesetz (BSHG) geregelt, für dessen Erlass der Bund nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7, Art. 72 Abs. 2 GG die Gesetzgebungskompetenz hatte. Das Bundessozialhilfegesetz bedurfte jedenfalls nach Art. 84 Abs. 1 GG der Zustimmung des Bundesrates; die auf seiner Grundlage erlassenen zahlreichen Verordnungen waren nach Art. 80 Abs. 2 GG zustimmungsbedürftig. |