34 | Einschlägig sind §§ 7, 26 SGB I und das WohngeldgesetzWohngeldgesetz. Bis zum 31. Dezember 2004 hatten sowohl die Bezieher von Arbeitslosenhilfe als auch die Sozialhilfeempfänger einen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie die im Wohngeldgesetz genannten Voraussetzungen erfüllten. § 18 Nr. 1 WoGG, der bestimmt, dass kein Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn für die Sicherung von Wohnraum andere Leistungen aus öffentlichen Haushalten erbracht werden, die mit dem Wohngeld vergleichbar sind, stand dem Anspruch der Bezieher von Arbeitslosenhilfe nicht entgegen, weil die Arbeitslosenhilfe keine „andere Leistung“ im Sinne dieser Vorschrift war. Gegenüber der Sozialhilfe war das Wohngeld vorrangig. |