40 | Das hatte oft ein „Hin- und Herschieben“ von Arbeitslosen und jungen Menschen ohne Ausbildungsplatz zwischen der Bundesagentur für Arbeit und den örtlichen Sozialhilfeträgern zur Folge. In § 18 Abs. 2a Satz 1 BSHG hieß es, dass die Träger der Sozialhilfe zur Überwindung der Arbeitslosigkeit von arbeitslosen Empfängern von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG und Leistungsbeziehern nach dem SGB III mit den örtlich zuständigen Agenturen für Arbeit „KooperationsvereinbarungKooperationsvereinbarungen“ abschließen und durchführen sollen. § 18a BSHG befasste sich mit Modellvorhaben zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Träger der Sozialhilfe und der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit („beteiligte Leistungsträger“). |