42 | Jeder einzelne Sachbearbeiter der beiden Leistungsträger musste so vielfältige Aufgaben erledigen, dass ihm eine individuelle Betreuung der Arbeitslosen nicht möglich war. Sanktionen gegen Arbeitsunwillige waren eher die Ausnahme als die Regel. Infolgedessen hatte die Hilfe zur Arbeit jedenfalls in der Praxis nicht den ihr gebührenden Vorrang gegenüber den steuerfinanzierten Transferleistungen. Die damals geltenden Zumutsbarkeitsregelungen (also Vorschriften, die festlegten, wann eine angebotene Arbeit zumutbar ist), erwiesen sich als nicht streng genug und wurden auch nicht konsequent umgesetzt. Andererseits erhielten junge Menschen bei ihrer Suche nach einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz keine ausreichende Unterstützung. |