45 | Die Leistungsträger (Bundesagentur, Sozialamt, Wohngeldstelle) mussten sich dann in Anwendung von §§ 102 ff. SGB X mit der Geltendmachung von Erstattungsansprüchen beschäftigen, was oft zwangsläufig in juristische Akrobatik ausartete. Bei den Gerichten der Verwaltungs- und der Sozialgerichtsbarkeit (vgl. § 114 SGB X) wurden solche Erstattungsstreitigkeiten in großem Umfang fortgesetzt. |