87 | Das SGB II, erstmals geringfügig geändert durch Art. 2a des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wurde durch Art. 1 des 17 Artikel umfassenden Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales OptionsgesetzKommunales Optionsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014) abermals – dieses Mal umfassend – geändert. Der ursprüngliche, bereits am 1. Januar 2004 in Kraft getretene § 6a SGB II (Option kommunaler Trägerschaft) wurde durch einen neuen § 6a SGB II (ExperimentierklauselExperimentierklausel) ersetzt und nach ihm wurden in das SGB II ein neuer § 6b (Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger) und ein neuer § 6c (WirkungsforschungWirkungsforschung zur Experimentierklausel) eingefügt. Für die örtlichen Träger der Sozialhilfe besonders wichtig ist die in Art. 1 Nr. 22 des Optionsgesetzes verfügte Neufassung des § 46 SGB II (Finanzierung aus Bundesmitteln), wonach sich der Bund zweckgebunden an den Leistungen für Unterkunft und Heizung beteiligt; er trägt im Jahr 2005 29,1 vom Hundert dieser Leistungen. |