96 | UnterkunftskostenLeistungen für Unterkunft und HeizungKosten der Unterkunft und HeizungHinsichtlich der LeistungsträgerLeistungsträger ist festzustellen, dass die Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II grundsätzlich Aufgabe der Bundesagentur für ArbeitBundesagentur für Arbeit ist, während die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII von den Kommunale Trägerkommunalen Trägern (in der Regel den Landkreisen und den kreisfreien Städten) zu erbringen ist. Eine Ausnahme von dem vorerwähnten Grundsatz der Trägerschaft der Bundesagentur für Arbeit gilt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II für Kosten der UnterkunftKosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) und Einmalige Leistungeneinmalige Leistungen im Sinne des § 23 Abs. 3 SGB II (ErstausstattungErstausstattungen für Wohnungen und Bekleidung, mehrtägige KlassenfahrtKlassenfahrten). |
98 | Wenn sich die Arbeitsuchenden
wenden müssten, widerspräche das dem Reformziel „alle Leistungen aus einer Hand“. Der Gesetzgeber ordnete daher in § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II an, dass die Träger der Leistungen nach dem SGB II „zur einheitlichen Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Buch durch privatrechtliche oder öffentlich-rechtliche Verträge ArbeitsgemeinschaftArbeitsgemeinschaften errichten“, welche „die Aufgaben der Agentur für Arbeit als Leistungsträger nach dem SGB II wahrnehmen“ und denen „die kommunalen Träger die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem SGB II übertragen sollen“ (§ 44 Abs. 3 Sätze 1, 2 SGB II). |