Beamtenstatusgesetz BeamtStG – Kommentar §§ 33-53 (Abschnitt 6 Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis) § 33 Grundpflichten Kommentierung B. Erläuterungen III. Politische Treuepflicht (Abs. 1 S. 3)

1. Begriff und Inhalt der politischen Treuepflicht

Nach der Rspr. (BVerfG 22.5.1975, E 39, 334, 346 ; BVerwG 9.6.1981, E 62, 267, 271 ) ist es ein hergebrachter und zu beachtender Grundsatz des Berufsbeamtentums gem. Art 33 Abs. 5 GG , dass den Beamten/innen eine besondere politische Treuepflicht gegenüber dem Staat und seiner Verfassung obliegt (vgl. aber § 3 Rn. 32 ff. , 79 f. , 92 ff. ; § 7 Rn. 128 ff. ). Die Treuepflicht gilt seit jeher als eine der Kernpflichten des Beamtenverhältnisses (BVerfG 19.9.2007, E 119, 247 ; 12.3.1986, E 83, 158; 10.5.1984, E 76, 157; 29.10.1981, E 73, 263). § 33 Abs. 1 S. 3 definiert die politische Treuepflicht dahingehend, dass Beamtinnen und Beamte sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung i. S. d. GG zu bekennen und für deren Erhalt einzutreten haben. Gemeint ist damit letztlich die Pflicht zur Verfassungstreue, zum Eintritt für die verfassungsrechtliche Ordnung, auf die der Beamte, die Beamtin vereidigt ist (Lemhöfer in Plog/Wiedow § 52 BBG Rn. 3; Zängl in GKÖD § 52 BBG Rn. 23). Sie betrifft gleichermaßen das dienstliche wie außerdienstliche Verhalten (BVerwG 29.10.1981, 10.5.1984, a.a.O.; 12.3.1986, a.a.O. S. 161; 1.2.1989, E 86, 99, 112 ; 16.6.1999, E 113, 347 ) und gilt – mit möglichen Beschränkungen im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG bei Ausbildungsverhältnissen – gleichermaßen für alle Arten von Beamtenverhältnissen (BVerfG 22.5.1975, a.a.O. S. 355; BVerwG 1.2.1989, a.a.O. S. 117; 9.6.1981, E 62, 267, 271 ). Von dem Beamten, der Beamtin wird die Bereitschaft gefordert, sich mit der Idee des Staates, dem er/sie dienen soll, mit der freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung des Staates zu identifizieren. Die Treuepflicht gebietet in erster Linie, den Staat und seine geltende Verfassungsordnung zu bejahen, und zwar nicht nur in der Form eines Lippenbekenntnisses, sondern vor allem durch eine Amtsführung, die die bestehenden verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Vorschriften beachtet und erfüllt und vom Geist dieser Vorschriften getragen wird. Wo Handlungsspielräume bestehen, sind sie i. S. d. Wertesystems des GG und dessen grundlegender staatstragender Prinzipien auszuüben. Gefordert ist hierbei mehr als eine formal korrekte, im Übrigen aber uninteressierte, innerlich distanzierte Haltung gegenüber dem Staat und der Verfassung. Vielmehr haben die Beamte/innen Verantwortung für den Staat zu übernehmen, sich zu ihm zu bekennen und aktiv für ihn einzutreten. Sie haben sich insbesondere eindeutig von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen oder diffamieren. Es wird erwartet, dass der einzelne Beamte, die einzelne Beamtin den Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert anerkennt, für den einzutreten sich lohnt (BVerfG 22.5.1975, a.a.O. ; BVerwG 6.2.1975, E 47, 330 ; 7.11.1980, E 61, 176). Hierdurch ist dem Beamten, der Beamtin jedoch nicht untersagt, an Erscheinungen des Staates Kritik zu üben oder innerhalb des Rahmens der Verfassung für Änderungen der bestehenden Verhältnisse einzutreten, solange die Grundlagen des Staates hierdurch nicht in Frage gestellt werden (BVerfG 22.5.1975, a.a.O. ).