Mit der Beendigung des Beamtenverhältnisses in einer der in Nr. 1–3 aufgezählten Arten setzt die Verpflichtung des Dienstherrn ein, den ehemaligen Beamten, die frühere Beamtin in der Rentenversicherung nachzuversichern (§ 8 Abs. 2 SGB VI ; dazu im Einzelnen Thivessen ZBR 1992, 169; Geisler ZBR 1992, 172; Brockhaus in Schütz/Maiwald § 21 BeamtStG Rn. 39 ff.; Zängl in Weiß u. a. § 21 BeamtStG Rn. 22 ). Dies ist die Folge der fehlenden Verpflichtung des Dienstherrn zu entsprechenden Versorgungsleistungen an Personen, die durch Entlassung, Verlust der Beamtenrechte oder Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden sind. Entsprechendes gilt, wenn der Verlust der Versorgungsbezüge eines ehemaligen Beamten, einer ehemaligen Beamtin eintritt (Rn. 49 ).