Der Diensteid ist von jedem Beamten/jeder Beamtin zu leisten ohne Rücksicht auf die Art des Beamtenverhältnisses, sofern nicht Abs. 2 , 3 (s. Rn. 11 f. ) Ausnahmen ermöglichen. Der Eid bindet für die Dauer des gesamten Beamtenverhältnisses (BVerwG 20.10.1965, ZBR 1967, 53 ; OVG NdsSchlH 5.5.1964, ZBR 1964, 366 ; Schütz in Schütz/Maiwald § 61 LBG NW Rn. 15 ; Battis § 58 BBG Rn. 6). Die Umwandlung eines Beamtenverhältnisses löst daher ebenso wie die Anstellung oder eine Beförderung keine Pflicht zur (erneuten) Eidesleistung aus. Da die heute gebräuchlichen Eidesformeln so formuliert sind, dass sie gleichermaßen für alle dem jeweiligen Beamtengesetz unterstehenden Beamten/innen gelten und nicht auf einen bestimmten Dienstherrn abstellen, bleiben sie auch dann weiter gültig und verbindlich, wenn z. B ein Bundesbeamter, eine Bundesbeamtin oder ein hessischer Landesbeamter, eine hessische Landesbeamtin den Dienstherrn wechselt, aber das BBG bzw. das HBG weiter auf ihn/sie anwendbar ist (Schütz a.a.O.; Crisolli/Schwarz § 72 HBG Rn. 4). In diesen Fällen der Versetzung braucht kein neuer Eid geleistet zu werden; es ist auch keine Berufung auf den früheren Eid erforderlich. Wird jedoch ein Beamter, eine Beamtin, für den/die seither z. B. das BBG bzw. das HBG nicht galt, in den Dienst eines Dienstherrn nach dem BBG bzw. dem HBG übernommen, ist er/sie nach dem jeweiligen Beamtengesetz neu zu vereidigen (Schütz a.a.O.; Zängl in GKÖD § 58 BBG Rn. 5). War das dem BBG bzw. dem HBG oder einem anderen LBG unterfallende Beamtenverhältnis beendet worden (z. B. durch Versetzung in den Ruhestand, Zeitablauf, Widerruf, Eintritt in den Dienst des Bundes oder eines anderen Landes) und wird der Beamte/die Beamtin wieder zum Beamten/zur Beamtin nach dem BBG bzw. dem HBG ernannt, ist der Eid erneut zu leisten (BVerwG, OVG NdsSchlH, Schütz, Battis a.a.O.; Zängl in Weiß u. a. § 38 BeamtStG Rn. 25 ). Soweit bei Beamten auf Zeit das bisherige Beamtenverhältnis unmittelbar daran fortgesetzt wird (z. B. Wiederwahl), ist eine erneute Eidesleistung nicht erforderlich, da das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen gilt.