Aus der Verpflichtung, sich dem Beamtenberuf mit vollem persönlichem Einsatz zu widmen, folgt auch die Pflicht zur Erhaltung und ggf. zur Wiederherstellung der eigenen Dienstfähigkeit ; diese Pflicht bildet zugleich das Gegenstück zu der umfassenden Fürsorgepflicht des Dienstherrn im Krankheitsfall und im Fall der Dienstunfähigkeit (s. hierzu § 45 Rn. 27 ff. ). Zu dieser Pflicht gehört einmal, dass Beamte/Beamtinnen alles unterlassen, was ihre Dienstfähigkeit nicht unerheblich beeinträchtigen kann. Andererseits müssen Beamte/Beamtinnen alles ihnen Zumutbare tun, um im Falle einer Erkrankung schnellstmöglich wieder dienstfähig zu werden (BVerwG 14.11.2001 – 1 D 60/00 – juris; 10.1.1980 – 1 D 56/79 – E 63, 327). Dazu gehört etwa, dass sie ihre Kräfte schonen und sie nicht vorzeitig für Erwerbstätigkeiten einsetzen, die generell geeignet sind, die alsbaldige und nachhaltige Genesung zu beeinträchtigen (BVerwG 14.11.2001, a.a.O.). Für die Annahme eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der eigenen Dienstfähigkeit bedarf es keines konkreten medizinischen Nachweises, dass das Verhalten den Gesundungsprozess behindert oder verzögert hat. Ausreichend ist vielmehr, dass das Verhalten die Wiedergenesung verzögern oder beeinträchtigen kann. Das ist der Fall, wenn es für einen verständigen, medizinisch nicht sachkundigen Betrachter auf der Hand liegt, dass die Tätigkeit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit abträglich ist, wobei das umso näher liegt, je zeitaufwändiger und/oder körperlich anstrengender die Tätigkeit ist (zum Ganzen BVerwG 27.6.2013 – 2 A 2/12 – E 147, 127). Ein Verstoß gegen die Pflicht zur Wiederherstellung der Dienstfähigkeit kann daher beispielsweise ohne weiteres bei der Wahrnehmung einer Berufsbetreuung (OVG NW 7.11.2018 – 3d A 1073/18.O – juris) oder der Tätigkeit für ein Sicherheitsunternehmen (OVG NW 21.3.2018 – 3d A 2179/15.O – juris) während der Zeit der Krankschreibung vorliegen.