HBR IV – Beamtenrecht Beamtenstatusgesetz BeamtStG – Kommentar §§ 1-2 (Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften) § 1 Geltungsbereich Kommentierung B. Erläuterungen I. Geltungsbereich

1. Beschränkung auf Beamtinnen und Beamte

§ 1 regelt den personellen Geltungsbereich des BeamtStG (vgl. Lemhöfer in Plog/Wiedow § 1 BeamtStG Rn. 2; Summer in Weiß u. a. § 1 BeamtStG Rn. 2 ; Werres in Schütz/Maiwald § 1 BeamtStG Überschrift vor Rn. 11; Battis § 1 BBG Rn. 1; Franke in GKÖD § 1 BBG 2009 Rn. 1 f.; Lemhöfer a.a.O. § 1 BBG a. F. Rn. 1) und beschränkt seine Geltung auf Beamtinnen und Beamte, d. h. Personen, die nach den Regelungen im Abschnitt 2 des BeamtStG in ein Beamtenverhältnis zu einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn ernannt bzw. übernommen werden wollen/sollen oder in einem dort definierten Beamtenverhältnis stehen, auch wenn sie unter der Geltung früherer beamtenrechtlicher Vorschriften (BRRG, entsprechendes LBG) in ein Beamtenverhältnis berufen wurden. Das BeamtStG gilt darüber hinaus mit Einschränkungen auch für Beamtinnen und Beamte des Bundes, wenn sie in den Dienst eines vom BeamtStG erfassten Dienstherrn abgeordnet werden (§ 27 Abs. 5 BBG; vgl. zur umgekehrten Konstellation im Bereich des Bundes Lemhöfer a.a.O. § 1 BBG 2009 Rn. 44).