I.
Sachlicher Geltungsbereich – Versorgung
§ 1
lässt das Gesetz für die Versorgung
der Beamten, Beamtinnen im Anwendungsbereich
des HBG gelten. Der Begriff der Versorgung bestimmt den sachlichen Geltungsbereich und wird durch § 2
über das Wort „Versorgungsbezüge“ näher ausgestaltet.