Zwischen der Rücktrittsentscheidung eines einzelnen Personalratsmitglieds und dem Rücktrittsbeschluss des Personalrats bestehen wesentliche Unterschiede. Der Rücktritt des Personalrats wird vom Personalrat in seiner Gesamtheit beschlossen, während bei der Amtsniederlegung jedes Mitglied und jeder Nachrücker bzw. jedes Ersatzmitglied einzeln sein Amt niederlegen muss. Der Rücktrittsbeschluss umfasst alle, auch die, die gegen einen Rücktritt gestimmt haben oder sich der Stimme enthalten haben. Ebenso werden auch die Ersatzmitglieder und die Personalratsmitglieder, die beim Beschluss nicht anwesend waren, von dem Beschluss erfasst. Ein Rücktrittsbeschluss ist nur für den Personalrat in seiner Gesamtheit möglich, nicht lediglich für einzelne Mitglieder oder Teile des Personalrats. Ferner ist er unwiderruflich (BayVGH 31.7.1985 – 17 C 85 A.1173 – PersV 1986, 516) und ist als einseitige Willenserklärung auch nicht empfangsbedürftig (Ilbertz in Ilbertz/Widmaier/Sommer § 27 BPersVG Rn. 20). Er kann auch nicht bedingt (abhängig von einem künftigen Ereignis) mit einem Wirksamkeitsdatum beschlossen werden (Fischer/Goeres/Gronimus § 27 BPersVG Rn. 29). Ab dem Zeitpunkt der Beschlussfassung ist der Personalrat Abs. 2 nur noch geschäftsführend tätig (BayVGH 31.7.1985 a.a.O.).